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Das Arbeitsrecht umfasst den gesamten Bereich des Arbeitslebens vom Beginn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Krankenhausrecht bezieht sich auf das Verhältnis der Krankenhausträger zu den Kostenträgern, den Patienten, den Kooperationspartnern und den Zuweisern.